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Allgemeine Geschäftsbedingungen Produkte & Dienstleistungen GR2 GmbH

1. DEFINITIONEN

Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bedeutet Lieferant das im Titel genannte Unternehmen; Besteller bedeutet die Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft, die den Auftrag erteilt; Produkte bedeutet die Produkte (einschließlich jeglicher Software und Dokumentation gemäß Definition in Ziffer 9), wie sie in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschrieben sind; Leistungen bedeutet die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschriebenen Leistungen. Vertrag bedeutet die schriftliche Vereinbarung (einschließlich dieser Geschäftsbedingungen) über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten; Vertragspreis bedeutet den vom Besteller an den Lieferanten für die Produkte und/oder die Leistungen zu bezahlenden Preis und verbundene Unternehmen des Lieferanten bedeutet eine Gesellschaft der Rondot Gruppe, die ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG darstellt.

2. DER VERTRAG

2.1 Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Sie werden nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen angenommen. Bedingungen des Bestellers und Zusicherungen, Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthalten sind oder denen der Lieferant nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich zustimmt, sind für den Lieferanten nicht bindend.

2.2 Der Vertrag wird erst am Tag der Annahme des Auftrags des Bestellers durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten wirksam. Bei Abweichungen zwischen den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung im Angebot des Lieferanten und den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung in der Auftragsbestätigung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, vor Lieferung kleine Änderungen und/oder Verbesserungen der Produkte vorzunehmen, sofern dadurch die Funktion der Produkte nicht beeinträchtigt wird und weder der Vertragspreis noch der Lieferzeitpunkt berührt werden.

3. GELTUNG DES ANGEBOTS UND PREISE

3.1 Das Angebot des Lieferanten gilt während des im Angebot genannten Zeitraums oder, falls kein derartiger Zeitraum genannt ist, dreißig Tage ab dem Datum des Angebots, falls es nicht vorher zurückgenommen wird.

3.2 Die Preise sind Festpreise für Lieferung innerhalb des im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitraums. Sie verstehen sich (a) ohne Mehrwertsteuer und (b) ohne ähnliche und sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren oder ähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen.

3.3 Die Preise für die Produkte gelten für Lieferung ab Werk, Versandstelle des Lieferanten, ohne Fracht, Versicherung und Bearbeitung und, soweit im Angebot des Lieferanten nichts anderes angegeben ist, ohne Verpackung. Bei verlangter Verpackung der Produkte kann das Verpackungsmaterial nicht zurückgesandt werden.

4. ZAHLUNG

4.1 Sämtliche Zahlungen sind ohne jegliche Aufrechnung, Gegenforderung und ohne jeglichen Einbehalt (ausgenommen soweit gesetzlich vorgeschrieben) innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Rechnung in voller Höhe in der im Angebot des Lieferanten angegebenen Währung zu leisten, sofern von der Finanzabteilung des Lieferanten nicht anderes bestimmt wird. Die Fakturierung der Produkte erfolgt jederzeit nach Anzeige der Versandbereitschaft der Produkte an den Besteller. Die Fakturierung der Leistungen erfolgt monatlich im Nachhinein oder zu einem früheren Fertigstellungszeitpunkt. Der Lieferant behält sich unbeschadet seiner sonstigen Rechte vor, (i) Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für den Verzugszeitraum zu verlangen, (ii) die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (einschließlich der Zurückbehaltung von Lieferungen), wenn der Besteller im Rahmen des Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen fällige Zahlungen nicht leistet oder nach angemessener Beurteilung des Lieferanten voraussichtlich nicht leisten wird, und (iii) unter den gleichen Bedingungen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.

4.2 Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. LIEFERZEIT

5.1 Soweit im Angebot des Lieferanten, nichts anderes bestimmt ist, laufen alle Liefer- oder Fertigstellungsfristen ab dem Vertragsschluss und gelten als voraussichtliche Fristen ohne Übernahme irgendeiner vertraglichen Verpflichtung.

5.2 Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Beauftragten (einschließlich unter anderem nicht Vorlage von Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderer Informationen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, und seine vertraglichen Verpflichtungen zügig zu erfüllen), sind sowohl die Lieferzeit/Fertigsstellungszeit als auch der Vertragspreis entsprechend anzupassen.

5.3 Wird die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert oder falls der Besteller die Lieferung nicht abnimmt, oder keine angemessenen Versandanweisungen erteilt, nachdem ihm die Versandbereitschaft der Produkte angezeigt wurde, kann der Lieferant die Produkte auf Kosten des Bestellers in geeigneter Weise einlagern. Mit Einlagerung der Produkte gilt die Lieferung als erfolgt und die Gefahr für die Produkte geht auf den Besteller über und der Besteller wird die entsprechende Zahlung an den Lieferanten leisten.

6. HÖHERE GEWALT

6.1 Der Vertrag (ausgenommen die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung aller geschuldeten Beträge an den Lieferanten nach Maßgabe des Vertrages) wird ohne eine Haftung ausgesetzt im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrages aufgrund von Umständen außerhalb der angemessenen Verfügungsgewalt der jeweils betroffenen Partei, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, bewaffneter Konflikt oder terroristische Attacke, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, staatliche Entscheidung oder Maßnahmen (insbesondere Export- oder Reexportverbote oder Nichterteilung oder Widerruf von erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen) oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder gerichtliche Anordnung. Der Lieferant ist nicht zur Lieferung von Hardware, Software oder Technologie oder zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, wenn im Rahmen der Import- und Exportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere, nach den Regelungen, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz des Lieferanten befindet oder von der aus Komponenten der Produkte geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für den Lieferanten nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden Import- und Exportbestimmungen dergestalt, dass der Lieferant an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist der Lieferant ohne jegliche Haftung des Lieferanten von den vertraglichen Verpflichtungen befreit.

6.2 Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aufgrund dieser Ziffer 6 während eines Zeitraums von mehr als 180 aufeinander folgenden Kalendertagen, kann jede Partei dem zum jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung kündigen, mit der Maßgabe, dass der Besteller verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Aufwendungen für begonnene Arbeiten zu ersetzen und alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zu bezahlen.

7. PRÜFUNG, TESTS UND KALIBRIERUNG

7.1 Die Produkte werden vor Versand vom Lieferanten oder vom Hersteller geprüft und soweit durchführbar den Standardtests des Lieferanten oder des Herstellers unterzogen. Zusätzliche Tests oder Prüfungen (einschließlich Prüfungen durch den Besteller oder seinen Vertreter oder Tests in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters und/oder Kalibrierung) oder die Erteilung von Prüfbescheinigungen und/oder die Mitteilung detaillierter Testergebnisse bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, wobei sich der Lieferant das Recht vorbehält, diese in Rechnung zu stellen. Findet sich der Besteller oder sein Vertreter zu solchen Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen nicht ein, nachdem die Bereitschaft der Produkte für diese Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen mit einer Frist von sieben Tagen angekündigt worden war, werden diese vorgenommen und gelten als in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters durchgeführt. Die Erklärung des Lieferanten, dass die Tests und/oder Prüfungen der Produkte bestanden bzw. die Kalibrierung der Produkte ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist bindend.

7.2 Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch den Besteller.

8. LIEFERUNG, GEFAHR UND EIGENTUM

8.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Versand und Verpackung übernimmt der Lieferant nur nach Vereinbarung und dann nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Kosten des Bestellers.

8.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladervorgangs. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Produkte versandbereit sind und der Lieferant dies dem Besteller angezeigt hat.

8.3 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

8.3.1 Die vom Lieferanten an den Besteller gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Produkte sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

8.3.2 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten.

8.3.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.3.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbares Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache wird. Für den Fall, das kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder (im genannten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Lieferanten anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.3.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.3.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferanten.

8.3.7 Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

8.3.8 Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9. DOKUMENTATION UND SOFTWARE

9.1 Die Inhaberschaft der Urheberrechte an Software und/oder Firmware, die in die Produkte aufgenommen oder zur Benutzung mit den Produkten zur Verfügung gestellt wurde ( Software) sowie an der mit den Produkten gelieferten Dokumentation (Dokumentation) bleibt beim Lieferanten oder einer anderen Partei, die die Software und/oder Dokumentation an den Lieferanten geliefert hat, und wird hiermit nicht auf den Besteller übertragen.

9.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erhält der Besteller hiermit nicht das ausschließliche, gebührenfreie Recht zur Nutzung der Software und der Dokumentation in Verbindung mit den Produkten, sofern und solange die Software und die Dokumentation nicht vervielfältigt werden (ausgenommen soweit dies nach geltenden Recht ausdrücklich zulässig ist) und der Besteller die Software und die Dokumentationen streng vertraulich behandelt und sie anderen nicht bekannt gibt und anderen keinen Zugang hierzu gewährt (ausgenommen die üblichen Betriebs- und Wartungshandbüchern des Lieferanten). Der Besteller kann die vorstehend genannte Lizenz auf eine andere Partei übertragen, die die Produkte kauft, mietet oder pachtet, sofern diese andere Partei die Bedingungen dieser Ziffer 9 schriftlich bestätigt und als für sie verbindlich anerkennt.

9.3 Unbeschadet von Ziffer 9.2 gelten für die Nutzung bestimmter Software (wie vom Lieferanten bestimmt) durch den Besteller ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen des verbundenen Unternehmens des Lieferanten oder eines Dritten.

9.4 Der Lieferant und die verbundenen Unternehmen des Lieferanten bleiben Eigentümer aller von ihnen gemachten oder entwickelten Erfindungen, Konstruktionen und Verfahren und es werden hiermit, abgesehen von den Bestimmungen in Ziffer 9, keine gewerblichen oder nichtgewerblichen Schutzrechte gewährt.

10. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL

10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten.

10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).

10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.

10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.

10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Ziffern aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.

11. HAFTUNG FÜR SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

11.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.

11.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde.

11.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistung ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.

11.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Designs oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

12. SCHADENERSATZ

12.1 Der Lieferant haftet dem Besteller nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursacht sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant jedoch für jedes schadensursächliche schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen).

12.2 Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch den gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten besteht keine Haftung des Lieferanten für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns, es sei denn, dass diese Schäden vom Schutzzweck einer ausdrücklich übernommenen Gewährleistung erfasst sind.

12.3 Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten in allen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

12.4 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Verletzung einer vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich erteilten Gewährleistung sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

13. GESETZLICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN

13.1 Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund der Verabschiedung oder Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung, Regelung oder einer Satzung mit Gesetzeskraft nach dem Datum des Angebots des Lieferanten, welche sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag auswirkt, werden der Vertragspreis und die Lieferzeit entsprechend angepasst und/oder wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt oder gegebenenfalls beendet. Eine Preisanpassung erfolgt dann nicht, wenn die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages durchgeführt werden soll.

13.2 Soweit dies nicht nach geltendem Recht erforderlich ist, ist der Lieferant nicht verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Rückgewinnung oder Entsorgung (i) der Produkte oder irgendeines Teils der Produkte, sofern diese nach dem Gesetz als „Abfall“ gelten oder (ii) irgendwelcher Gegenstände, für welche die Produkte oder irgendein Teil der Produkte Ersatzteile darstellen. Ist der Lieferant nach geltendem Recht verpflichtet, Produkte oder irgendwelche Teile der Produkte als „Abfall“ zu entsorgen, wird der Besteller sofern er hieran nicht nach geltendem Recht gehindert ist dem Lieferanten zusätzlich zum Vertragspreis entweder (i) die reguläre Gebühr des Lieferanten für die Entsorgung dieser Produkte oder (ii) falls es eine solche reguläre Gebühr beim Lieferanten nicht gibt, die Kosten des Lieferanten (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs-, Transport- und Verwertungskosten sowie einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag) für die Entsorgung dieser Produkte zahlen.

13.3 Die Mitarbeiter des Bestellers werden, solange sie sich auf dem Gelände des Lieferanten befinden, den geltenden Betriebsregelungen des Lieferanten und den angemessenen Weisungen des Lieferanten entsprechen, insbesondere den Regelungen und Anweisungen betreffend Sicherheit und elektrostatischer Entladung.

14. EINHALTUNG DER GESETZE

Der Besteller bestätigt, dass der Empfang und die Verwendung von Hardware, Software, Leistungen und Technologie durch ihn allen jeweils geltenden Gesetzen, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf Import, Exportkontrolle und Sanktionen, in deren jeweils geltenden Fassungen einschließlich, jedoch ohne Beschränkung, dieser Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in der Europäischen Union und in den Jurisdiktionen, in denen der Lieferant und der Besteller ihren Sitz haben oder aus denen gegebenenfalls Lieferungen erfolgen sowie den Bedingungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Genehmigungen , allgemeinen Lizenzen oder Lizenzfreistellung unterliegt. Der Besteller wird die Hardware, Software oder Technologie keinesfalls in Verletzung dieser geltenden Gesetze, Regelungen, Verordnungen oder Vorschriften oder der Bedingung damit verbundener Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzfreistellungen verwenden, übertragen , freigeben, exportieren oder reexportieren. Der Besteller verpflichtet sich des weiteren, keine Tätigkeiten auszuüben, wodurch der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen der Gefahr einer Strafe nach den Gesetzen bzw. Vorschriften einer entsprechenden Jurisdiktion ausgesetzt würde, wonach ungehörige Zahlungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schmiergelder an Mitarbeiter einer Regierung, Behörde, Einrichtung oder entsprechender Unterabteilung, an politische Parteien oder Funktionäre politischer Parteien oder Kandidaten für öffentliche Ämter, oder an Mitarbeiter von Kunden oder Lieferanten verboten sind. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen, ethischen und sonstigen Vorschriften.

15. VERZUG, INSOLVENZ UND KÜNDIGUNG

Der Lieferant ist unbeschadet anderer ihm zustehenden Rechte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise dem Besteller gegenüber fristlos schriftlich zu kündigen, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer seiner Vertragspflichten in Verzug ist und nicht innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Verzugsanzeige durch den Lieferanten entweder Abhilfe hierfür schafft, sofern eine solche Abhilfe innerhalb der genannten Frist in angemessener Weise möglich ist, oder sofern eine Abhilfe innerhalb der Frist nicht möglich ist, Maßnahmen zur Abhilfe des Verzugs ergreift.

16. VERSCHIEDENES

16.1 Ein Verzicht durch eine Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen fortgesetzten Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.

16.2 Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

16.3 Der Besteller kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten. 16.4 Der Lieferant schließt den Vertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Besteller bestätigt, sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nur an den Lieferanten zu wenden.

16.5 DIE NACH DIESEM VERTRAG GELIEFERTEN PRODUKTE UND ERBRACHTEN LEISTUNGEN WERDEN NICHT ZUR NUTZUNG IN IRGENDWELCHEN NUKLEAREN ODER DAMIT VERBUNDENEN ANWENDUNGEN VERKAUFT BZW. SIND NICHT FÜR DIESE NUTZUNG BESTIMMT. Der Besteller (i) nimmt die Produkte und Leistungen mit der vorstehenden Einschränkungen an, (ii) verpflichtet sich, diese Einschränkung schriftlich an alle späteren Käufer bzw. Nutzer weiterzugeben und (iii) verpflichtet sich, den Lieferanten und die verbundenen Unternehmen des Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Prozesse, Urteilen und Schadenersatzforderungen einschließlich des Ersatzes von beiläufig entstandenem Schaden und Folgeschaden infolge der Nutzung der Produkte oder der Leistungen in irgendwelchen nuklearen oder damit verbundenen Anwendungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, unabhängig davon, ob der jeweilige Anspruch auf unerlaubte Handlung, Vertrag oder einer sonstigen Grundlage basiert, einschließlich Behauptungen, dass die Haftung des Lieferanten auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht.

16.6 Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag ist Berlin. Der Lieferant kann den Besteller jedoch auch am Sitz des Bestellers verklagen.

16.7 Die Überschriften über den Ziffern und Absätzen des Vertrages dienen nur der Erleichterung und bleiben bei der Auslegung unberücksichtigt.

16.8 Sämtliche Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Stand: 01.04.2014